Satzung des Haisle Meade e.V.
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§1 Name und Sitz |
Der Verein führt den Namen " Haisle Meade e.V." und hat Sitz in Möttingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen einzutragen.
§2 Ziele und Aufgaben
§3 Grundsätze Der Verein ist eine freie, gemeinnützige, unabhängige, selbstständige und nach den demokratischen Prinzipien organisierte Jugendgemeinschaft. Die Arbeit des Vereins ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Ziele und Aktivitäten des Vereins beziehen sich in erster Linie auf offene Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme ist bei der Vorstandschaft (§7) schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft (§7). Diese behält sich vor, eine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zu verweigern. In diesem Falle ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§9) einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag befindet. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung (§9) festsetzt.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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§6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
§7 Die Vorstandschaft Die Vorstandschaft (§7) besteht aus fünf Mitgliedern: 3 Vorstände, ein Kassier und ein Schriftführer. Die Vorstandschaft (§7) wird von der Mitgliederversammlung (§9) auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben bis zur nächsten gültigen Neuwahl im Amt. Vorstand nach §26 BGB sind der erste und zweite Vorstand. Beide sind allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis die Vertretung des zweiten Vorstandes auf die Verhinderung des ersten Vorstandes beschränkt ist. Der erste und zweite Vorstand müssen voll geschäftsfähig sein. Die Vorstandschaft (§7) tagt nach Bedarf. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft (§7) vor der satzungsgemäßen Neuwahl aus oder wird durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung (§9) abberufen, wählt die Mitgliederversammlung (§9) für den Zeitraum bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl einen geeigneten Nachfolger. Mitglieder der Vorstandschaft (§7) besitzen keine Vorrechte gegenüber anderen Mitgliedern.
§8 Aufgaben der Vorstandschaft Die Aufgaben der Vorstandschaft sind:
§9 Mitgliederversammlung Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie findet jährlich statt. Sie ist außerdem durch die Vorstandschaft (§7) einzuberufen, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder. Die Einladung ist jedem Mitglied mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung (§9) schriftlich mitzuteilen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder und Besucher. Stimmberechtigt sind alle Anwesenden aktiven Mitglieder. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung (§9) ist beschlussfähig, wenn 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
§10 Wahlen und Abstimmungen Die Vorstandschaft (§7) und die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung (§9) mit einfacher Mehrheit gewählt. Sonstige Abstimmungen werden ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit vorgenommen.
§11 Beurkundung der Beschlüsse Über Vorstandschaftssitzungen und Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, in das jedes Mitglied Einsicht nehmen kann. Sämtliche Protokolle werden vom 1. Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet.
§12 Auflösung des Vereins Der Verein löst sich auf, wenn:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Möttingen, Pfarrgasse 4, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge (Abschnitt A, Nr. 2 der Anlage 1 zu §48 Abs. 2 EstDV) verwendet wird.
§13 Satzungsänderungen Die Änderung der Satzung ist nur durch eine Abstimmung in einer Mitgliederversammlung (§9) mit mehr als ³/4 Mehrheit aller anwesenden aktiv Stimmberechtigten möglich. Zur Gültigkeit von Beschlüssen über Satungsänderungen ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Berufung der Mitgliederversammlung (§9) ausdrücklich benannt ist.
§14 Mittel des Vereins Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Anschaffungen oder Rechnungen über 400€, ausgenommen laufender Betrieb (Getränkerechnungen usw.), muss eine ordentliche Mitgliederversammlung von der Vorstandschaft einberufen werden.
§15 Gültigkeit der Satzung Die Satzung gilt ab dem 09.10.2004
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